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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2021 193: Kantonsgericht

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2021 bezüglich der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A.____, der wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten angeklagt war. Die Staatsanwaltschaft hatte das Gesuch um eine amtliche Verteidigung abgelehnt, da es sich um einen Bagatellfall handelte und keine besonderen Schwierigkeiten im Straffall vorlagen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und der Beschuldigte wurde angewiesen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2021 193

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2021 193
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid BEK 2021 193 vom 20.12.2021 (SZ)
Datum:20.12.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:amtliche Verteidigung
Schlagwörter : Beschuldigte; Staatsanwalt; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; U-act; Verfahren; Bagatellfall; Schwierigkeiten; Rechtsanwältin; Abteilung; Verfügung; Unterhaltspflichten; Beschuldigten; Verteidigerin; Rechtsprechung; Hinsicht; Tatbestand; Einkommen; Beschwerdeverfahren; Berufung; Gericht; Kantonsgerichtsvizepräsident; Gerichtsschreiber; Beschwerdekammer; Vernachlässigung; Akten; Massnahmen; Befehl
Rechtsnorm:Art. 132 StPO ;Art. 217 StGB ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:143 I 164;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts BEK 2021 193

BEK 2021 193 amtliche Verteidigung

Beschluss vom 20. Dezember 2021
BEK 2021 193


Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis B?sch.

In Sachen
A.__,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
verteidigt durch Rechtsanwältin B.__,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
StrafverfolgungsBehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.__,


betreffend
amtliche Verteidigung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2021, SU 2021 4830);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.__ eine Strafuntersuchung wegen Vernachlüssigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB). Sie zog am 30. Juli 2021 die Akten des damals hängigen Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen bei (U-act. Dossier 9.0.000; ZK2 2020 43 und 44). Laut Strafbefehl vom 6. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen und mit 30 Tagessätzen Fr. 100.00 sowie einer Busse von Fr. 750.00 bestraft (U-act. 14.0.001). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 erhob Rechtsanwältin B.__ namens des Beschuldigten Einsprache und ersuchte um ihre Einsetzung als amtliche Verteidigung (U-act. 14.0.003). Das Gesuch wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. November 2021 ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 26. November 2021 beantragt der Beschuldigte, diese Verfügung aufzuheben und ihm die Rechtsanwältin als amtliche Verteidigerin zu bestellen. Aufgrund seiner Mittellosigkeit ersucht er ferner darum, ihm für das vorliegende Verfahren keine Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt vernehmlassend, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen (KG-act. 3).
2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschuldigte bedürfe trotz der konkret zu erwartenden geringen Sanktionen angesichts der sich im Fall stellenden Fragen, die er selber nicht beantworten könne, und der reichhaltigen Rechtsprechung zu Art. 217 StGB des rechtlichen Beistands.
3. Gemäss Art. 132 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (Abs. 1 lit. b). Zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen er allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Abs. 3).
a) Ein Bagatellfall, in welchem kein verfassungsmässiger Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand besteht, liegt hier offensichtlich vor, weil im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO nur eine einer geringfügigen, deutlich unter 4 Monaten liegenden Freiheitsstrafe entsprechende Geldstrafe und eine Busse zu erwarten ist (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.5 in fine m.H.).
b) Abgesehen vom Vorliegen eines Bagatellfalles (oben lit. a) bietet der Tatbestand der Vernachlüssigung von Unterhaltspflichten vorliegend keine besonderen Probleme. Sein Verhältnis zu anderen StraftatBeständen ist nicht diskutabel und er beruht hier im Wesentlichen auf dem in tatsächlicher Hinsicht einfach gelagerten Vorwurf, der Beschuldigte habe den jeweils monatlich fälligen Kinderunterhalt nur unvollständig bezahlt, obwohl ihm dies bei einem Einkommen von über Fr. 5000.00 möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. U-act. 14.0.001). Der Beschuldigte wird daher keine, eine Verbeiständung rechtfertigenden besonderen Schwierigkeiten haben, sich im Verfahren zurechtzufinden (so z.B. BEK 2020 164 vom 19. April 2021 E. 3 m.H.). Es ist nicht ersichtlich, dass er sich nicht allein gegen diesen Vorwurf zur Wehr setzen und allenfalls darlegen könnte, inwiefern er finanziell nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Es bestehen keine Hinweise auf mangelnde Schulbildung und sprachliche Schwierigkeiten sowie mithin darauf, der Beschuldigte als tüchtiger Berufsmann könnte nicht geltend machen, die im Strafbefehl dargelegten Unterhaltsschulden und Einkommensverhältnisse würden nicht zutreffen. Ferner wird der praktisch absolut intelligente (vgl. Beschwerde S. 5) Beschuldigte selber in der Lage sein, darüber Auskunft zu geben, wann und in welchem Umfang sein Einkommen gepfändet wurde.
c) Zwar lässt sich der Umstand einer reichhaltigen Rechtsprechung zum inkriminierten Tatbestand nicht ohne Weiteres mit dem blossen Hinweis auf die von Amtes wegen vorzunehmende Rechtsanwendung ausräumen (vgl. etwa Lieber, SK, 3. A. 2020, Art. 132 StPO N 14). Dennoch muss der Beschuldigte zu seiner effektiven Verteidigung nicht alle möglichen Differenzierungen der Rechtsprechung, sondern die TatbestandsVorwürfe im Kontext der ihm vorgeworfenen Lebensvorgänge praktisch nachvollziehen können (BEK 2020 164 vom 19. April 2021 E. 3.b). Das gilt auch hinsichtlich seines Verständnisses der von seiner Verteidigerin im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Unterscheidungen zwischen materieller und formeller Rechtskraft des mit Berufung angefochtenen Massnahmenentscheides, abgesehen davon, dass sie ihm die diesbezügliche Bedeutung des Weiterzugs und der aufschiebenden Wirkung schon als seine Vertreterin im zivilen Berufungsverfahren erklären konnte bzw. musste. Schliesslich stehen auch im Subjektiven in tatsächlicher Hinsicht die Angaben des Beschuldigten darüber, inwiefern er sich, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, keines Verschuldens bewusst gewesen sei, im Vordergrund und nicht die möglicherweise diffizilen rechtlichen Abgrenzungen zwischen den theoretisch bei vielen Delikten stets möglichen verschiedenen Schuldformen. Angesichts der geringen Strafe stellen sich auch keine ersichtlichen Strafzumessungsprobleme und die diesbezüglich sowie wegen des allenfalls von Gesetzes wegen vorgesehenen Registereintrags geltend gemachten Empfindlichkeiten bieten keine Schwierigkeiten, welche einen amtlichen Rechtsbeistand bedingten.

4. Zusammenfassend ist die Abweisung des Gesuchs um eine amtliche Verteidigung nicht zu beanstanden. Die Frage wäre jedoch neu zu prüfen, sollte die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 130 lit. d StPO) eine anwaltlich vertretene Privatklägerschaft vor Gericht persönlich auftreten. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt an sich der Beschuldigte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO), indes ist hier auf deren Erhebung ausnahmsweise zu verzichten, womit die Mittellosigkeit sowohl in der Sache als auch in Bezug auf die Kostenfolgen offenbleiben kann;-


beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung).
Namens der Beschwerdekammer
Der KantonsgerichtsvizePräsident


Der Gerichtsschreiber




Versand
21. Dezember 2021 kau
Quelle: https://gerichte.sz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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